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18. Mrz. 2015

Lenkeranfrage wegen Parkens vor (der eigenen) Hauseinfahrt

Nach dem Kraftfahrzeuggesetz kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt bzw. zuletzt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, die den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Wird ein Fahrzeug vorschriftswidrig vor einer Haus-und Grundstückseinfahrt geparkt, hat der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges der Behörde die Auskünfte gemäß der genannten Gesetzesstelle auch dann zu erteilen wenn es sich um seine eigene Haus und Grundstückseinfahrt handelt (VwGH 19.12.2012, Ra 2014/02/0081)

Kategorien: Sonstiges

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