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8. Mai. 2013

Kombi-Flug-Tarife (fast immer) zulässig

Ein Rechtsstreit zwischen Konsumentenschützern (VKI) und der AUA wurde nun vom Obersten Gerichtshof entschieden. Die Richter betonen, dass es erlaubt ist, Kunden einen Aufpreis zu verrechnen, wenn sie nur einen Teil der gebuchten Flüge konsumieren. Eine derartige Klausel wurde aber trotzdem gekippt, weil sie keine Ausnahmen vorsah.

Mit dem Urteil wird einem Buchungstrick ein Riegel vorgeschoben. Denn mancher buchte zwei Flüge (etwa Hin- und Rückflug), obwohl man nur einen Flug benötigte. Kurioserweise kann dies billiger sein. Fluglinien erklären das damit, dass man Touristen, die bei der Terminplanung flexibel sind, bei einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer günstigere Preise bieten will. Gleichzeitig gebe es Leute, die für einen (etwa beruflich) benötigten Einzelflug auch tiefer in die Tasche greifen würden. Um eine Umgehung zu verhindern, schreibt eine Klausel in den AUA-Geschäftsbedingungen vor, dass eine Extrazahlung fällig wird, wenn man nicht alle gebuchten Flüge, sondern nur einen Teil konsumiert.

Bewusste Umgehung darf man verhindern

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält diese Klausel grundsätzlich für legitim. Eine Fluglinie dürfe ihren Preis je nach Nachfrage unterschiedlich gestalten. Und eine Fluglinie müsse Möglichkeiten haben, die bewusste Umgehung ihrer Tarife zu verhindern. Es sei in Ordnung, wenn man beim Nichtkonsum aller Flüge auf den Preis aufzahlen muss, der zum Buchungszeitpunkt für den Einzelflug fällig gewesen wäre.

Die Klausel der AUA wurde aber für ungültig erklärt: Denn sie sah Nachzahlungen auch dann vor, wenn Kunden Flüge nur deswegen nicht nutzten, weil sie krank waren, weil der Zubringerflug zu spät kam oder weil man die Reisepläne nachträglich änderte. Die AUA will die Klausel nun adaptieren.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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