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31. Jan. 2018

Kletterunfall -sachkundiger Begleiter haftet für Sicherheit des Schützlings

Wer für seinen nicht kletterkundigen Begleiter unter Hinweis auf die eigene Sachkunde die Erlaubnis zur Benützung einer Kletterhalle erwirkt, haftet, wenn er nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ob der Betreffende richtig angeseilt ist.

Der Kläger besuchte gemeinsam mit einer Bekannten und der Beklagten eine Kletterhalle. Weil die Beklagte erklärte, selbst versierte Kletterin zu sein und die beiden Unerfahrenen mitzunehmen, durften sich auch diese Sicherungsmaterial in der Halle ausleihen und die Top Rope Wände benutzen. Beim sogenannten „Partnercheck“ fiel niemandem auf, dass die Karabiner in der falschen Schlaufe eingehängt waren. Beim Abseilen stürzte der Kläger und verletzte sich schwer.

Das Erstgericht sprach einen Teil des Schadens zu. Dabei ging es von einem Mitverschulden des Klägers im Verhältnis 2:1 aus. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab; das Verschulden beider Teile wiege gleich schwer.

Der Oberste Gerichtshof ging von einem Verschulden von 3:1 zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte habe durch ihre Erklärung, den Kläger „mitzunehmen“, wodurch diesem erst die Benützung der Kletterhalle eröffnet wurde, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. Der Kläger sei erstmals in einer Kletterhalle gewesen und habe so gut wie keine einschlägige Erfahrung. Demgegenüber verfügte die Beklagte über mehrjährige Erfahrung und erklärte, den Kläger „mitzunehmen“. Nur aufgrund dieser Erklärung wurde dem Kläger überhaupt die Benützung der Kletterhalle gestattet. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass das Verschulden der Beklagten dasjenige des Klägers deutlich überwiegt.

OGH 6Ob 91/12v

OGH | 6 Ob 91/12v

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