Der OGH hat in einer Entscheidung (OGH 4. 11. 2013, 10 Ob 34/13t) ausgesprochen, dass einen Anleger der auf die mündlichen Zusicherung des Beraters vertraut hat, kein Mitverschulden trifft, wenn er aufgrund seiner Unerfahrenheit bei Veranlagungen ganz klein gedruckte Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen hat.
Der Beklagte war im Namen der 100%igen Vertriebstochter einer Bank tätig und hätte erkennen müssen, dass keine objektive Beratung vorliegt, sondern Kunden in die Irre geführt werden. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass der unerfahrene Anleger es unterlassen hat, die am Schluss des Beratungsgespräches vorgelegte Urkunde (Beratungsprotokoll mit dem kleingedruckten Risikohinweis) übersehen zu haben.