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18. Jun. 2013

„Keine Werbung“ schützt auch vor Haustür-Verkäufern

Eine Frau hatte vor Ihrer Wohnung einen Aufkleber angebracht, in welchem sie festhielt, dass sie kein Werbematerial wünsche. Eine aufdringliche Verkäuferin einer IT-Firma läutete dennoch „Sturm“ an der Wohnungsglocke.

Als die Mieterin endlich öffnete, erklärte sie, dass sie das angebotene Produkt nicht brauche. Die Verkäuferin ließ sich dadurch nicht beeindrucken und wollte sogar in die Wohnung gelassen werden.

Die Mieterin forderte, durch ihren Anwalt, das Unternehmen auf derartige Werbung einzustellen und eine Unterlassungserklärung zu unterfertigen. Die Firma weigerte sich, die Frau zog vor Gericht. Das Unternehmen behauptete nun, dass die Mieterin nur einen Aufkleber gegen Flugblätter angebracht habe. Daraus könne man kein Verbot ableiten mit potenziellen Kunden in Kontakt zu treten. Das Gericht (Bezirksgericht Wien-Leopoldstadt) gab der Klage statt. Das erstinstanzliche Urteil (43 C 430/12m-13) ist aber noch nicht rechtskräftig. Es wurde eine Beugestrafe verhängt, falls das Unternehmen sein Verhalten fortsetzt. Übrigens ist es in Deutschland ganz generell verboten und zwar auch ohne entsprechenden Hinweis an der Türe, als Werber einfach zu läuten.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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