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2. Feb. 2017

Keine Fantasienamen für Rechtsanwalts-Gesellschaften

Nach stRsp enthält § 1b Abs 1 RAO eine taxative Aufzählung der zulässigen Bestandteile der Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, nämlich die Namen der dort erwähnten Personen und einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der OGH sieht keinen Grund, von dieser bisherigen Judikatur der OBDK (insb Bkv 3/07, Zak 2008/747) und des VfGH (insb B 47/09) abzugehen. Fantasiebestandteile (hier: „GEISTWERT“) dürfen sohin auch weiterhin nicht Bestandteil des Firmenwortlauts einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sein.

OGH 7. 12. 2016, 19 Ob 1/16k

Entscheidung

Der OGH verwarf unter Bezugnahme auf das UGB und dessen Mat (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP) sowie das nachfolgende BRÄG 2006, BGBl I 2005/163, den Einwand, dass die bisherige Rsp (insb das Erk Bkv 3/07) infolge des HaRÄG, BGBl I 2005/120, „überholt“ sei.

Ebenso wenig folgte der OGH den Berufungsausführungen, wonach sich eine Inländerdiskriminierung dadurch ergebe, dass niedergelassene europäische Rechtsanwälte in Österreich gem § 12 EIRAG ihre „liberalere ausländische Berufsbezeichnung“ führen dürften.

Auch wenn die Rechtsanwaltskammern in der Praxis - entgegen § 1b Abs 1 RAO - offensichtlich wiederholt die Aufnahme von Abkürzungen als Bestandteil des Firmenwortlauts zuließen (idR die Anfangsbuchstaben von Gesellschaftern), geht der Begriff „GEISTWERT“ doch erkennbar über eine bloße Abkürzung hinaus. Damit konnte auch die Frage dahingestellt bleiben, ob diese Praxis der Kammern durch den Gesetzeswortlaut noch gedeckt ist (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 1b RAO Rz 5).

Abschließend wies der OGH darauf hin, dass nach § 28 Abs 5 RL-BA 2015 nun auch die Führung einer Kurzbezeichnung zulässig ist. Diese ist jedoch nicht Bestandteil des Firmenwortlauts. Die von der Delegiertenversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages auf der Grundlage von § 37 RAO erlassenen RL-BA haben außerdem nur Verordnungscharakter und können daher keine Änderungen der gesetzlichen Grundlage für die Firmenbildung von Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1b RAO) bewirken.

Kategorien: Sonstiges

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