Das Höchstgericht hatte sich anlässlich eines Rechtsstreites nach einem Verkehrsunfall nicht nur mit der Frage der
Verschuldensteilung zu befassen. Während des Verfahrens war infolge einer
fehlerhaften Parteienbezeichnung eine neue Person in dasselbe eingetreten.
Die neu eingetretene Partei muss zwar bisherige Prozessschritte nicht gegen sich gelten lassen. Es genügt aber, wenn die bisherigen Verfahrensergebnisse nochmals erörtert werden und die neue Partei ausreichend dazu Stellung nehmen kann.
Radfahrer vom Gehsteig - Nachrang
Wenn sich ein Radfahrer
statt auf der Fahrbahn auf dem Gehsteig bewegt dann verliert er seinen Vorrang gegenüber einem querenden Fahrzeuglenker, der von links kommt.
In einem Schadenersatzprozess wurde das Verschulden schlussendlich 1 : 1 geteilt. Ein Kraftfahrzeuglenker kollidierte beim Abbiegen mit einem von rechts kommenden Radfahrer, weil er zuvor längere Zeit nicht in dessen Richtung geblickt hatte. Das
Verschulden des Radfahrers dagegen lag darin, dass er
nicht auf der rechten Fahrbahn sondern auf einem links verlaufenden Gehweg fuhr, weshalb es sich
nicht auf den Rechtsvorgang berufen kann.
Parteiwechsel möglich bei Verfahrenswiederholung
In diesem Prozess, der an das Höchstgericht gelangte wurden auch noch prozessuale Fragen entschieden. Wenn es
durch die Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu einem Personenwechsel kommt, muss die neue beigezogene Partei die gegenüber der falschen Partei gesetzten Prozesshandlungen nicht gegen sich gelten lassen. Die Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse gegenüber der neuen Partei erfüllt aber nicht einen Nichtigkeitsgrund (Verletzung des rechtlichen Gehörs), wenn der
Stoff in einer weiteren Verhandlung neuerlich erörtert wurde und die Partei somit die Möglichkeit hatte ihren
Standpunkt mündlich darzulegen (OGH 23. 10. 2014,2 Ob 100/14 s).