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8. Mai. 2017

Kein Viagra auf Krankenschein

Einem 59-jährigen Versicherten wurden vom Arzt zwei Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verschrieben. Er begehrte die Gewährung dieser Präparate im Rahmen der gesetzlichen Krankenbehandlung.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Aus diesen genannten Zielen einer Krankenbehandlung muss nach Auffassung des OGH abgeleitet werden, dass weder jedwede Störung des Wohlbefindens zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beseitigen ist, noch dass ein Idealzustand eines gesunden Menschen erreicht werden soll. Als Heilmittel sind die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel zu gewähren, die der Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder der Sicherung des Heilerfolges dienen. Auch hier ist aber eine Abwägung zwischen den Interessen des Versicherten und denen der Versichertengemeinschaft vorzunehmen. Betreffen Funktionsstörungen die höchstpersönliche Lebenssphäre (wie hier die Erektionsfähigkeit des Versicherten), ist charakteristisch, dass ihr Auftreten für jeden betroffenen Einzelnen, abhängig von den persönlichen Neigungen und Eigenschaften und seiner Lebenssituation, von stark unterschiedlichem Gewicht ist. Nach herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen handelt es sich dabei nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse“, deren Ermöglichung das Gesetz für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt.

OGH | 10 ObS 227/03k |

Kategorien: Sonstiges

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