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12. Mai. 2016

Kein Sarg im Showroom - straflos

Ein Bestattungsunternehmer bzw. dessen Geschäftsführer hatte eine Geldstrafe erhalten in den Geschäftsräumlichkeiten kein Sarg zur Besichtigung aufgestellt war. Dies verstoße gegen die Standesregeln meinte die Behörde erster Instanz. Gegen diesen Bescheid erhob er Rechtsmittel.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerde teilweise statt und mäßigte die Strafe auf 100 Euro. Es stieß sich nicht am fehlenden Sarg. Es rügte aber: „Die Bestimmung wurde insofern nicht eingehalten, da in den Räumlichkeiten zwar Urnen und ein Katalog präsentiert werden konnten. Unterlagen über einen Standardsarg wurden jedoch nicht angeboten. Ebenso nicht eine Angabe über die konkrete Auffindungsmöglichkeit dieses Standardsarges.“

Nun steht in der Verordnung des Wirtschaftsministers, dass insbesondere „das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.“ Pflicht ist. Das sei aber nur eine demonstrative Aufzählung, betonte 

Die Norm zeige, dass vom Bestatter nur verlangt werde, „dass er über eine Räumlichkeit verfügt, die unter anderem zur Präsentation geeignet ist“, erklärten die Höchstrichter. Dass kein Sarg zur Präsentation vor Ort war, sei aber ebensowenig zu beanstanden wie das Fehlen von Unterlagen über den Sarg, entschied der VwGH (Ro 2015/04/0005). Die 100-Euro-Strafe gegen den Bestatter ohne Sarg wurde gekippt.


 

Kategorien: Sonstiges

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