Nicht jede strafbare Handlung des Geschenknehmers gegen geschützte Rechtsgüter des Geschenkgebers ermöglicht den Widerruf des Schenkungsvertrags gem § 948 ABGB wegen groben Undanks. Die strafbare Handlung muss in den Kreisen der Beteiligten objektiv als schwere, die Entziehung des Geschenks rechtfertigende Vernachlässigung der Dankespflicht angesehen werden und im Bewusstsein gesetzt worden sein, den Geschenkgeber zu kränken.
Als strafbare Handlung, die den Widerruf einer Schenkung rechtfertigen kann, kommt auch eine beharrliche Verfolgung iSd § 107a StGB (Stalking) in Betracht. Wenn es dem Geschenknehmer mit der beharrlichen Verfolgung (hier: durch E-Mails und WhatsApp-Nachrichten) nur darum ging, die beendete Lebensgemeinschaft mit dem Geschenkgeber wiederherzustellen, kann der Widerruf jedoch wegen Fehlens der Kränkungsabsicht ausscheiden.
Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks kann auch auf weitere Vorfälle gestützt werden, die sich erst nach dem Widerruf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Widerrufsverfahren ereignet haben.
Bei der Beurteilung, ob der Geschenknehmer eine strafbare Handlung gesetzt hat, ist das Zivilgericht an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden. Keine Bindungswirkung hat eine diversionelle Erledigung. Liegt kein Strafurteil vor, hat das Zivilgericht als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung gesetzt wurde.
OGH 20. 12. 2016, 4 Ob 201/16m