Der Oberste Gerichtshof (OGH 17. 12. 2013, 10 ObS 93/13v) hat entschieden, dass ein Wespenstich während der Arbeitszeit (der übrigens aufgrund eines Allergieschocks zum Tode führte) ein Arbeitsunfall ist und versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall angesehen werden muss. Er wies die Versicherungsanstalt zurück, dass ein Stich durch ein Insekt grundsätzlich jederzeit und an jedem Ort eintreten könne. Der Betreffende sei eben wegen seiner Arbeit an jenem Ort gewesen, an dem er den Wespenstich erhielt. Dass der Wespenstich keinen normalen Verlauf nahm, sondern aufgrund des Allergieschocks zum Tode führte, sei ebenfalls kein Ausschließungsgrund. Schließlich sei der Schock eben durch ein Ereignis ausgelöst worden, das im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufgetreten ist und kein sonstiges normales Ereignis.