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5. Mrz. 2015

Indirekter Schaden - OGH zieht Grenzen

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein so genannter indirekter Schaden von demjenigen zu ersetzen, der ihn durch ein Fehlverhalten verursacht hat. So wurde zum Beispiel Schmerzensgeld zugesprochen, weil jemand mit ansehen musste, wie ein naher Angehöriger schwer verletzt wurde. Solches wurde auch einem Mann zugesprochen, der einen Kollaps erlitten hatte, nachdem er vom Tode seines Kindes erfuhr.

Zuletzt sprach der OGH sogar Schadenersatz nach einer Unfallsnachricht zu, obwohl der Betreffende den Unfall weder mit ansehen musste noch jemand Nahestehender gestorben war. Der Mann hatte die Nachricht, laut der seine Frau in Lebensgefahr schwebte, schlecht verkraftet und seelische Probleme erlebten.

Grenzen definiert - "schwerste Verletzung bei Erstbetroffenen"


Nun hat der OGH  die Grenzen für einen "mittelbaren Schaden" präzisiert.

Im aktuellen Fall war die Mutter nach dem Tode ihres 17-jährigen Sohnes schockiert. Sie hat im Spital den Tod ihres Sohnes miterleben müssen. Danach litt sie an Schlafstörungen, war verzweifelt und in tiefe Trauer verfallen. Folgerichtig wurde ihr auch Schmerzensgeld zugesprochen.
Darum ging es aber im gegenständlichen Rechtsstreit aber nicht . Vielmehr verlangte ein zweiter Sohn der betroffenen Frau, der Halbbruder des Verunglückten ebenfalls Schmerzensgeld. Er war 10 Jahre alt als das Unglück geschah. Eine auffallende Trauerreaktion wegen des Todes seines Halbbruders konnte im Verfahren  nicht festgestellt werden. Vielmehr belastete ihn, dass sich seine Mutter wegen ihrer Probleme infolge des Unfalls nicht mehr genug um seine Bedürfnisse gekümmert hatte. Dies führte zu einer Störung der Beziehung und zwar in einem Ausmaß dass man von einem “ Krankheitswert“ sprechen konnte.

Die Schmerzensgeldklage hatte keinen Erfolg. Die Probleme des Kindes sei nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf einen "typischen Geschehensverlauf nach einem Unfall" zurückzuführen. Die Beeinträchtigung seien mittelbar durch den Unfall entstanden. In solchen Fällen könne es nur dann Ersatz geben, wenn schon die Erstbetroffene (also in diesem Fall die Mutter) schwerste Verletzungen erlitten habe. Dies sei aber hier nicht der Fall (OGH 2 OB 2 15/14 b)

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