Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein so genannter indirekter Schaden von demjenigen zu ersetzen, der ihn durch ein Fehlverhalten verursacht hat. So wurde zum Beispiel
Schmerzensgeld zugesprochen, weil jemand mit
ansehen musste, wie ein
naher Angehöriger schwer verletzt wurde. Solches wurde auch einem Mann zugesprochen, der einen
Kollaps erlitten hatte, nachdem er vom
Tode seines Kindes erfuhr.
Zuletzt sprach der OGH sogar Schadenersatz nach einer
Unfallsnachricht zu, obwohl der Betreffende den Unfall weder mit ansehen musste noch jemand Nahestehender gestorben war. Der Mann hatte die Nachricht, laut der seine
Frau in Lebensgefahr schwebte, schlecht verkraftet und seelische Probleme erlebten.
Grenzen definiert - "schwerste Verletzung bei Erstbetroffenen"
Nun hat der OGH die Grenzen für einen "mittelbaren Schaden" präzisiert.
Im aktuellen Fall war die Mutter nach dem Tode ihres 17-jährigen Sohnes schockiert. Sie hat im Spital den Tod ihres Sohnes miterleben müssen. Danach litt sie an Schlafstörungen, war verzweifelt und in tiefe Trauer verfallen. Folgerichtig wurde ihr auch Schmerzensgeld zugesprochen.
Darum ging es aber im gegenständlichen Rechtsstreit aber nicht . Vielmehr verlangte
ein zweiter Sohn der betroffenen Frau, der Halbbruder des Verunglückten ebenfalls
Schmerzensgeld. Er war 10 Jahre alt als das Unglück geschah. Eine auffallende Trauerreaktion wegen des Todes seines Halbbruders konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Vielmehr belastete ihn, dass sich seine
Mutter wegen ihrer Probleme infolge des Unfalls nicht mehr genug um seine Bedürfnisse gekümmert hatte. Dies führte zu einer Störung der Beziehung und zwar in einem Ausmaß dass man von einem
“ Krankheitswert“ sprechen konnte.
Die Schmerzensgeldklage hatte keinen Erfolg. Die Probleme des Kindes sei nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung
nicht auf einen "typischen Geschehensverlauf nach einem Unfall" zurückzuführen. Die Beeinträchtigung seien mittelbar durch den Unfall entstanden. In solchen Fällen könne es
nur dann Ersatz geben, wenn schon die Erstbetroffene (also in diesem Fall die Mutter) schwerste Verletzungen erlitten habe. Dies sei aber hier nicht der Fall (OGH 2 OB 2 15/14 b)