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1. Mrz. 2017

Immobilienmakler - Übersenden eines Anbots - keine Provision

Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners zumindesten einwirkt, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet.

Wurde das Verkaufsanbot im Auftrag (und auf Kosten) der verkaufenden Eigentümergemeinschaft von einem Anwalt erstellt, stellt das bloße Abfordern und Übersenden dieses Anbots in Wahrheit einen bloßen Botendienst der Immobilienmaklerin dar und die Informationen, die in diesem Verkaufsanbot enthalten sind (Darstellung der Eigentumsverhältnisse uÄ), sind auch nicht ihr zuzurechnen. Die einzigen Neuinformationen (Nennung von Ansprechpersonen im begleitenden E-Mail) mögen zwar für den Käufer nicht völlig wertlos gewesen sein (Zeitersparnis bei weiteren Erkundigungen), für die Prüfung der Vertragsgelegenheit kommt ihnen aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Viel wichtiger für eine Kaufentscheidung war die - schon zum Teil der Verkaufsbroschüre und zur Gänze dem Verkaufsanbot entnehmbare - Darstellung der Eigentumssituation. Hat die Immobilienmaklerin daher keine weitergehenden Maßnahmen, Tätigkeiten oder Informationen für den Käufer erbracht, stellt diese festgestellte einzige Leistung der Immobilienmaklerin daher keine verdienstliche Vermittlungstätigkeit dar.

OGH 23. 11. 2016, 3 Ob 131/16k

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