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4. Feb. 2016

Hunde sind auf dem Radweg eng anzuleinen

Die Klägerin fuhr mit Inlineskates auf einem Radweg. Neben ihr lief ihr Hund, den sie an der Leine führte. Die Beklagte, die ebenfalls Inlineskates anhatte, stand mit ihrem angeleinten Hund unmittelbar neben dem Radweg, unterhielt sich mit einem Bekannten und achtete deshalb nicht auf den Verkehr.

Vor der Begegnungsstelle beschleunigte die Klägerin ihre Geschwindigkeit, um den fremden Hund, der zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Boden lag, möglichst rasch zu passieren. Dieser stand jedoch auf und gelangte auf den Radweg, obwohl die Beklagte die 1,8 m lange Leine reflexartig etwas kürzer griff. Dort berührte er den Hund der Klägerin, der daraufhin stehen blieb oder schräg nach vorne sprang. Aufgrund des dadurch verursachten Zugs an ihrer Leine kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich schwer. 

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz. Diese habe ihre Verwahrungspflicht als Hundehalterin verletzt.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % statt. Als Mitverschulden der Klägerin berücksichtigten sie dabei nicht nur das Erhöhen der Geschwindigkeit vor der Gefahrenstelle, sondern auch die Verwendung von Inlineskates beim Ausführen eines Hundes, was sie aufgrund der verminderten Standfestigkeit als gefährlich ansahen. Der OGH wies die von der Beklagten erhobene Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück

(OGH 25. 11. 2015, 8 Ob 110/15g)

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