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23. Okt. 2013

Hinweise auf Feuchtigkeit: Keine Gewährleistung

Vor dem Landesgericht Wiener Neustadt hatten die Käufer des Einfamilienhauses noch gewonnen. Auch wenn im Vertrag festgehalten wurde, dass „im Kellergeschoß Durchfeuchtungen des Mauerwerks vorhanden sind“, müsse der Verkäufer die Kosten für die Sanierung der Außenwände tragen, meinte das Gericht. Denn die Kellerwände würden nicht den technischen Richtlinien für die Feuchtigkeitsabdichtung entsprechen. Und die dem Käufer bekannten feuchten Mauern seien nur die Folge des Mangels, nicht der Mangel selbst gewesen. Laut Konsumentenschutzgesetz könne man aber nicht auf die Gewährleistung bei Mängeln, die man noch gar nicht kenne, verzichten.

 

Auch für Laien klar

Das Oberlandesgericht Wien drehte das Urteil um: Das Konsumentenschutzgesetz sei nicht anwendbar, denn darauf hätten die Kläger sich nicht berufen. Und der Vertrag lasse darauf schließen, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 14/13k) bestätigte das Urteil. Auch für einen Laien sei die Durchfeuchtung von Kellermauern ein deutliches Indiz dafür, dass es einen Mangel bei der Feuchtigkeitsisolierung gebe. Es komme nicht darauf an, dass der Käufer den „genauen Ursachenzusammenhang“ kenne, das würde übrigens auch für Geschäfte mit Konsumenten gelten. Die Käufer bleiben somit auf dem Schaden (20.000 Euro) sitzen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.08.2013)

 

Kategorien: Sonstiges

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