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13. Feb. 2014

Heustadel-Party: Keine besondere Verkehrssicherungsverpflichtung

Wer eine Privatparty (in einem Heustadel) organisiert, muss nicht damit rechnen, dass es zu Gewaltanwendungen und nachfolgenden Verletzungen kommt.

Die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Der Organisator einer Party im ersten Stock eines Heustadels muss nicht damit rechnen, dass ein Gast mit großer Kraft gegen eine nach außen öffnende Brettertüre in der Außenwand gedrückt wird und in die Tiefe stürzt, weil die Türarretierung mit einem massiven Nagel dieser Belastung nicht standhält.

OGH 18. 7. 2013, 1 Ob 122/13t

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Mitglied einer aus neun Personen bestehenden Stammtischrunde, die einmal jährlich im ersten Stock eines Heustadels, der seinen Eltern gehört, eine Party feiert. Jedes Mitglied kann dazu bis zu sieben Gäste einladen, die einen Unkostenbeitrag für die (alkoholischen) Getränke zu leisten haben. Die Außenwand des Partyraums besteht aus einer einreihigen Bretterwand, in der sich eine nach außen öffnende Holztüre befindet. Die Arretierung dieser Türe erfolgt mit einem 100er-Nagel und hält einem Tritt mit mittlerer Kraft oder dem Anlehnen einer - auch kräftigeren - Person stand.

Der Kläger nahm als Gast an einer dieser Partys teil. Zu fortgeschrittener Stunde rastete er in bereits stark alkoholisiertem Zustand aus und wurde gegen einen anderen Gast gewalttätig. Seine damalige Lebensgefährtin wollte ihn abdrängen und drückte ihn dabei mit so großer Wucht gegen die Heustadeltüre, dass sich diese durch die Krafteinwirkung öffnete. Der Kläger stürzte ca 3 m in die Tiefe und erlitt erhebliche Verletzungen.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz. Der Kläger habe seine Verkehrssicherungspflichten als (Mit-)Veranstalter der Party bzw als Halter iSd § 1319 ABGB verletzt, weil die Türe nur unzureichend gesichert gewesen sei.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen erkannten keinen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und wiesen die Klage ab. Der OGH wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

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PICCOLRUAZ & MÜLLER

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