An sich sind nach den allgemeinen Bedingungen die
Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere auch die nicht berufsmäßige Sportausübung gedeckt. In einem Rechtsstreit musste geklärt werden, ob auch Unfälle im Rahmen von Hochgebirgstouren unter den Versicherungsschutz falle.
Ein staatlich
geprüfter Bergführer war für den österreichischen Alpenverein tätig und führte
gegen Unkostenersatz gelegentlich Touren durch. Das Tourenprogramm wurde von den Tourenführern festgelegt. Der Bergführer wählte eine aus.
Bei einer solchen Hochgebirgstour kam es zu einem Unfall und die
verletzte Teilnehmerin verlangte vom Bergführer Schadenersatz. Dieser wiederum wandte sich an seine Haushaltsversicherung und
verlangte Deckung. Die lehnte aber ab und begründete dies damit, dass Hochgebirgstourengehen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens zähle.
Hochgebirgstouren in Österreich "nicht ungewöhnlich"
Der oberste Gerichtshof (OGH 26. November 2014,7 Ob 171/14 v) bestätigte die Urteile der unteren Instanzen, die jeweils dem Bergführer recht gaben und die Haushaltsversicherung verurteilten. Hochgebirgstouren, sei es allein oder in Gruppen, seien gerade in Österreich nicht ungewöhnlich, meinte das Gericht. Viele Menschen gehen dieser
Freizeitbeschäftigung entweder
alleine oder im Rahmen eines
alpinen Vereins regelmäßig nach. Daher sei davon auszugehen dass der durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und zur sohin zu den
versicherten Gefahren des täglichen Lebens zähle.
Der OGH gestand zwar zu, dass die
Tätigkeit eines Führers über die reine Sportausübung hinausgehe, weil ihn zusätzliche Pflichten treffen können. Bei der Ausübung von Sportarten
in Gruppen sei es aber
üblich und selbstverständlich dass eine Person schlüssig oder ausdrücklich die Führungstätigkeit übernehme. Eine solche Situation könne
in jeder Sportart vorkommen. Daher erhöhe die damit verbundene Verantwortung die Haftung nicht in ungewöhnlicher Weise.
Dass ein Bergführer eine
Fahrlässigkeit unterlaufen sei für sich allein noch
nicht eine ungewöhnliche Gefahr, weil ohne diese der Schadensfall gar nicht eingetreten wäre.
Führung gegen Entgelt - Vertragshaftung
Es ist an sich selbstverständlich verdient aber doch abschließend festgehalten zu werden, dass ein Bergführer in
Ausübung seines Berufes, also gegen Entgelt natürlich
nicht durch eine
Haushaltsversicherung gedeckt ist. Er würde nämlich aus dem Vertrag haften wäre aber durch eine
Berufshaftpflicht gedeckt. Ob und inwieweit der Alpenverein für eine (unentgeltlichen) Führer einen Versicherungsschutz hatte war hier nicht erörtert worden.