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8. Feb. 2018

Hausdurchsuchung beim Steuerberater?

Es gibt kein generelles Durchsuchungsverbot in Bezug auf Räumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern.

In einem Strafverfahren (unter anderem) gegen einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bewilligte ein Landesgericht die Durchsuchung von Räumlichkeiten mehrerer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Räumlichkeiten dieses Beschuldigten.

Den dagegen gerichteten Beschwerden gab das Oberlandesgericht teilweise Folge und sprach aus, dass ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dem Berufsgeheimnisschutz unterliege und insofern die Durchsuchungen nur bei dringendem Tatverdacht, der im konkreten Fall aber zu verneinen sei, zulässig gewesen wären.

In Stattgebung einer dagegen von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof klar:

Es besteht kein generelles Durchsuchungsverbot in Bezug auf Räumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern. Vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes Beweismaterial kann daher selbst bei einfachem Tatverdacht Gegenstand einer Durchsuchungsanordnung sein.

Indem das Oberlandesgericht darauf nicht einging, verletzte es das Gesetz.

Ein Nachteil für Beschuldigte war damit nicht verbunden, weshalb sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken hatte.

OGH 13 Os 66/12y, 13 Os 67/12w, 13 Os 68/12t, 13 Os 69/12i 

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