suchen

23. Jan. 2017

Hausbrieffachanlage Sache des Vermieters

Die Hausbrieffachanlage des Miethauses fällt als allgemeiner Teil bzw Gemeinschaftsanlage in die Erhaltungspflicht des Vermieters. (OGH 22. 11. 2016, 5 Ob 92/16i)

Sachverhalt

In der Hausbrieffachanlage des Miethauses ist der Wohnung des antragstellenden Mieters ein Fach zugewiesen ist, dessen Tür so verbogen, dass nach dem Schließen ein 2 cm breiter Spalt offenbleibt.

Der Antragsteller begehrte, den Vermieter zur Reparatur zu verpflichten.

Der Vermieter wendete ein, dass ihn keine Erhaltungspflicht gem § 3 MRG treffe, weil es sich um keinen allgemeinen Teil des Miethauses handle, sondern um eine Anlage, die der Mietwohnung zugewiesen ist.

Entscheidung

Das ErstG ging von einem allgemeinen Teil aus, für den der Vermieter erhaltungspflichtig ist, und gab dem Antrag statt. Das RekursG und der OGH bestätigten diese Entscheidung. Die Begründung stützte sich auch auf § 34 Postmarktgesetz, wonach die Pflicht, Hausbrieffachanlagen zur Verfügung zu stellen, die Gebäudeeigentümer trifft. Diesen wurde auch das Eigentum an jenen Anlagen übertragen, deren Austausch im Zuge der Postliberalisierung von den Postdienstbetreibern finanziert worden ist (vgl § 34 Abs 8 PMG). Verfassungsrechtliche Bedenken des Vermieters gegen diese Regelung hielt der OGH nicht für stichhaltig.


x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.