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6. Apr. 2016

Handgepäck ist selbst zu beaufsichtigen

Handgepäck ist vom Zugreisenden selbst zu beaufsichtigen. Selbst wenn der Reisende sein Handgepäck erst auf Anweisung des Zugbegleiters im offenen, von seinem Sitzplatz aus nicht einsehbaren Kofferregal des Waggons untergebracht hat, haftet das Eisenbahnunternehmen nicht für Diebstahl durch Dritte.

OGH 22. 12. 2015, 1 Ob 231/15z

Bei einer Zugfahrt in einem Railjet brachte die Klägerin ihre große Reisetasche, die sie zunächst im Gangbereich abgestellt hatte, auf Anweisung des Zugbegleiters in dem offenen Kofferregal ihres Waggons unter. Das Regal war von ihrem Sitzplatz aus nicht einsehbar. Beim Aussteigen bemerkte sie, dass die Tasche während der Fahrt gestohlen worden war. Im vorliegenden Verfahren begehrte sie von der beklagten ÖBB-Personenverkehrs-AG Schadenersatz.

Im Zeitpunkt der Zugfahrt galt noch § 26 EisenbahnbeförderungsG, nach dessen Abs 6 der Reisende mitgenommene Gegenstände selbst zu beaufsichtigen hat, sofern sie nicht im „im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht“ wurden. Für Schäden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, haftet das Eisenbahnunternehmen nur bei Verschulden.

Hinweis: Das am 1. 7. 2013 in Kraft getretene Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechteG enthält diese Bestimmung nicht mehr. Vergleichbare Regelungen sind jedoch auch in den AGB bzw Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten.

Abweichend von der Vorinstanz, die der Klage stattgegeben hatte, gelangte der OGH zur Auffassung, dass die Beklagte für die verloren gegangene Reisetasche nicht haftet. Bei den offenen Kofferregalen der Railjets handle es sich um keine Gepäckabteile iSd § 26 Abs 6 EisenbahnbeförderungsG. Die Klägerin sei daher für ihr Gepäck selbst verantwortlich gewesen.

Die Anweisung des Zugbegleiters, das Gepäck zur Sicherheit der Fahrgäste nicht im Gang, sondern in dem Kofferregal unterzubringen, begründe keine Verwahrungspflicht der Beklagten.

 

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