Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes
keine reine Erfolgshaftung. Um zum Ersatz von Wasserschäden herangezogen werden zu können müssen vorher objektive
Hinweise auf eine mögliche Gefahr gegeben gewesen seien (OGH 18. September 2014,1 Ob 155/14 X).
Haftung nur für vorhersehbare Risiken
Der Beklagte hatte eine Wohnung in generalsanierten Zustand übernommen. Weil der eingebaute Wasserboiler mit ungeeigneten Dübeln an der Wand befestigt war, brach er aus, stürzte zu Boden und verursachte einen Wasserschaden durch Auslaufen des Boilers in der unterhalb gelegenen Wohnung.
Der OGH entschied, dass in diesem Falle die Haftung gemäß § 1318 ABGB nicht zur Anwendung komme. Der Wohnungsinhaber haftet nur dann, wenn objektiv vorersehbare Risiken missachtet worden seien. Es kommt also auf die
Vorhersehbarkeit des Schadens und nicht auf seine Ursache und sein Ausmaß an.