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25. Feb. 2012

Haftung für Dachlawinen

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung rechtzeitig dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den an der Straße gelegenen Gebäudedächern entfernt werden, so dass niemand durch eine Dachlawine zu Schaden kommt. Bloß Warnstangen aufzustellen oder auf Schneerechen am Dach zu vertrauen, reicht jedenfalls nicht aus, um sich vor der Haftung zu befreien.

Wenn ein Schaden passiert
Was passiert aber, wenn keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind oder diese im Einzelfall nicht ausreichen? Wird jemand durch eine Dachlawine verletzt oder ein Fahrzeug beschädigt, muss grundsätzlich der Hauseigentümer für den Schaden aufkommen. In vielen Fällen steht dahinter die Hausverwaltung, die den Ball dann an die Haftpflichtversicherung weiterspielt oder an das Unternehmen, das mit der Entfernung von Schnee und Eis beauftragt worden ist. Auch diese Unternehmen verweisen in aller Regel auf deren Versicherung.

Doch auch Autofahrer und Fußgänger treffen Sorgfaltspflichten: Oft sind bereits überhängende Schneedächer von der Straße aus erkennbar oder Warnstangen angebracht. Parkt der Fahrer sein Auto trotzdem an einer gefährlichen Stelle, muss er damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden angelastet wird und er zumindest Teile des Schadens selbst tragen muss.

Achtsamkeit ist Pflicht
Ach Passanten müssen auf Warnsignale wie Tropfen oder Schneerieseln vom Dach achten. Da es aber in der Regel unzumutbar ist, dass Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen, wird die Versicherung nur selten ein Mitverschulden der Passanten einwenden können.

Dachlawinenopfer sollen sofort Kontakt mit dem Hauseigentümer sowie mit der eigenen Versicherung aufnehmen (zB Kasko-Versicherung für das Kfz) und rasch Beweise sichern: Fotos machen, Namen sowie Adresse von möglichen Zeugen aufschreiben.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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