suchen

8. Mai. 2015

Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen

Ob ein Reiseveranstalter auch in Bezug auf vor Ort gebuchte Zusatzleistungen als Veranstalter oder bloß als Vermittler zu qualifizieren ist hängt davon ab, welchen Eindruck ein redlicher Erklärungsempfänger aufgrund der zurechenbaren Umstände gewinnen musste. Bei widersprüchlichen Erklärungen ist gemäß § 9 15 ABGB vom Veranstalterhaftung auszugehen.

Vorort im Programmheft angeboten


Für Zusatzleistungen die der Reiseveranstalter vor Ort in einem Programmheft zur Buchung bei seinem Reiseleiter anbietet, haftet er aufgrund des entstandenen Anscheins grundsätzlich als Veranstalter. Hinweise auf die bloße Vermittlungsrolle in den ABG bzw. im Kleingedruckten machen dies nicht ausreichend deutlich (OGH 29. Januar 2015,6 Ob 22/14 Z) die Klägerin nahm an einer Pauschalreise der Beklagten Reiseveranstalterin in die Dominikanische Republik teil. Während ihres Aufenthaltes buchte sie bei der Reiseleiterin der Beklagten als Zusatzleistung einen Bootsausflug, der in einem mit dem Logo der Beklagten versehenen Wochenprogramm aufgelistet war. In diesem Programm wurde im klein gedruckten darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für Organisation und Durchführung des Ausflugs ein anderes Unternehmen trägt. In den AGB der Beklagten, die die Klägerin nicht gelesen hatte, ist festgehalten, dass diese für von ihr angebotenen Fremdleistungen (zum Beispiel Ausflüge am Urlaubsort) nur als Vermittlerin haftet.

Unglück bei angebotenem Bootsausflug


Die Klägerin erlitt beim Bootsausflug schwere Verletzungen, weil die Mannschaft beim Ausstieg aus dem im Wellengang schaukeln den bot ihre Sicherungspflichten vernachlässigte. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte wendete insbesondere ein dass sie als Vermittlungen des Ausflugs keine Haftung für die Bootsmannschaft treffe.

Die Vorinstanzen gaben der Klage recht. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Durch das Angebot der Zusatzleistung in ihrem Wochenprogramm und die Buchungsmöglichkeit bei ihr Reiseleiterin habe ihr Beklagte den Anschein erweckt Veranstalterin zu sein. Durch die Hinweise in den AGB und im klein gedruckten sei die Vermittlerrolle nicht ausreichend deutlich offen gelegt worden. Die Beklagte haftet daher als Veranstalterin des Bootsausflugs und habe im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für das Verhalten der Bootsmannschaft einzustehen

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.