Die Nachschusspflicht oder eine Erhöhung derselben kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss nachträglich eingeführt werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter dem zustimmen. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, muss demnach ein Gesellschafter gegen seinen Willen keine Nachschüsse leisten und zwar auch nicht im Sanierungsfalle (OGH 16.11.2012, 6 Ob 47/11x).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz