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6. Okt. 2016

GmbH-Gesellschafter - Beiziehung eines RA oder WP zur Bucheinsicht

Ein GmbH-Gesellschafter ist aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus verpflichtet, das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna zu beachten. Verstößt er gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter - hier als Sachverständiger zur Bucheinsicht - beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen.

Es können auch mehrere Sachverständige zur Bucheinsicht beigezogen werden. Eine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen gibt es nicht. Der Gesellschafter kann sich daher auch mehrerer Sachverständiger bedienen, sofern dies nicht im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.

OGH 30. 5. 2016, 6 Ob 89/16f

Entscheidung

Die Vorinstanzen verpflichteten die Antragsgegnerin, eine GmbH, dem Antragsteller, einem Minderheitsgesellschafter, Einsicht in die Bücher, Schriften, Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2013 zu gewähren, wobei die Einsichtnahme auch durch oder in Begleitung eines oder mehrerer Rechtsanwälte und/oder Wirtschaftstreuhänder erfolgen dürfe, die vom Antragsteller beigestellt werden und zur beruflichen Verschwiegenheit gegenüber gesellschaftsfremden Personen verpflichtet sind.

Der OGH wies den außerordentliche Revisionsrekurs dagegen zurück und hielt ua fest, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf gibt, dass die Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer die Verschwiegenheitspflichten nicht einhalten werden. Der OGH musste daher auch nicht näher auf die Frage eingehen, wie die Gesellschaft eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer ahnden könnte und ob dabei - wegen der gleichgerichteten Interessen der Gesellschaft und des Gesellschafters hinsichtlich Geheimhaltung - in der Betrauung des Anwalts oder Wirtschaftsprüfers ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu erblicken ist, der den Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer auch direkt gegenüber der Gesellschaft zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.

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