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9. Nov. 2016

GmbH-Geschäftsführer - Haftung für Beschädigung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden GmbH-Mobiliars?

Im vorliegenden Fall hatte die GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Mobiliar mangels gänzlicher Bezahlung wieder herauszugeben. Im Zuge der vom Vater der GmbH-Geschäftsführerin (der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der GmbH war) mit der Möbeleigentümerin vereinbarten Selbstdemontage wurde das Mobiliar beschädigt, weil der Vater und die von ihm beigezogenen Helfer die Demontage äußerst unprofessionell und unsachgemäß ausführten. Eine persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführerin für den entstandenen Schaden ist im vorliegenden Fall zu verneinen: Weder kann sich die Möbeleigentümerin auf eine besondere gesetzliche Anordnung der Dritthaftung stützen, noch hat sie auch nur behauptet, dass die GmbH-Geschäftsführerin ein Schutzgesetz verletzt bzw Handlungen oder Unterlassungen in Schädigungsabsicht begangen habe, oder dass sie ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung absoluter Rechte Dritter durch die GmbH kommt überdies nur dann in Frage, wenn er ein eigenes, rechtswidriges Handeln gesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, war doch die Geschäftsführerin weder in die Vereinbarung über die Selbstdemontage zwischen ihrem Vater und dem Geschäftsführer der Möbeleigentümerin eingebunden, noch an der Ausführung persönlich beteiligt. Auch für eine Schädigung durch rechtswidrige Unterlassung - die voraussetzen würde, dass die Geschäftsführerin die ohne ihre Mitwirkung getroffene Vereinbarung sowie die mangelnde fachliche Eignung ihres Vaters und seiner Helfer vorweg gekannt und sie eine Warn- bzw Verhinderungspflicht getroffen hätte - besteht kein Anhaltspunkt. Andere haftungsbegründende Umstände wurden nicht vorgebracht.

Die mit der Demontage beschäftigten Arbeiter waren nicht persönliche Gehilfen der Geschäftsführerin iSd § 1313a ABGB, weil sie an der Erfüllung einer der GmbH obliegenden Leistung mitgewirkt haben. Mangels einer Gehilfenstellung des Vaters und seiner Leute im Verhältnis zur Geschäftsführerin besteht auch keine Rechtsgrundlage für deren Haftung nach § 1315 ABGB.

OGH 30. 8. 2016, 8 Ob 62/16z

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