Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgte, sondern - wie im vorliegenden Fall - durch Gesellschafter, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. Dieser Einberufungsmangel ist im vorliegenden Fall als irrelevanter Mangel iSd Relevanztheorie anzusehen, weil weder Informations- noch Partizipationsrechte des anfechtenden Gesellschafters verletzt wurden: Der anfechtende Gesellschafter wusste nicht nur von der Generalversammlung, sondern nahm auch daran teil und erhob sowohl gegen seine Abberufung als Geschäftsführer auch die Bestellung des neuen Geschäftsführers Widerspruch
(OGH 23. 10. 2015, 6 Ob 65/15z)