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6. Feb. 2017

GmbH: Abtretungsangebot - Verzicht formfrei

Nach § 76 Abs 2 GmbHG ist nur die (künftige) Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils notariatsaktspflichtig. Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebotformfrei

 möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist. 

OGH 29. 11. 2016, 6 Ob 214/16p

 

Der OGH stimmt in seiner Entscheidung der hL zu: Schon nach dem Wortlaut des § 76 Abs 2 GmbHG ist nur die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils formpflichtig. Auch im Hinblick auf den Zweck des Formgebots (Immobilisierung der Anteile, Übereilungsschutz des Erwerbers sowie Beweissicherung) kommt es in beiden Fällen gerade nicht zum Eintritt des Erwerbers in die Gesellschaft, sondern verbleibt der Geschäftsanteil beim bisherigen Gesellschafter.

Dagegen spricht auch nicht die Rsp (4 Ob 255/99z, RdW 2000/130; 7 Ob 182/01t), wonach die Vereinbarung eines Rücktritts- oder Rückübertragungsrechts von einem bereits rechtsgültig geschlossenen Abtretungsvertrag der Notariatsaktspflicht unterliegt, weil in diesem Fall jeweils ein neuer Abtretungsvertrag zustande kommt.

Auch das Argument der Beweissicherung spricht nach Auffassung des OGH nicht für die Notariatsaktspflicht, ist doch bei - zweifellos zulässiger - schlichter Nichtannahme des Anbots ebensowenig eine Nachweisbarkeit gegeben wie bei einer vorzeitigen Ablehnung. Dies spricht dafür, dass die Parteien die Bindungsfrist des Angebots auch formfrei verkürzen konnten bzw der Kl formfrei die Ablehnung des Angebots erklären konnte.

Dies entspricht auch der Rechtslage bei der ebenfalls notariatsaktspflichtigen Schenkung (vgl RIS-Justiz RS0019613; RS0015814): Nachträgliche Änderungen eines formgültig abgeschlossenen Schenkungsvertrags sind formgebunden, wenn sie die Verpflichtungen des Schenkers erhöhen (etwa Verlängerung der Frist, während der der Geschenkgeber an sein Schenkungsversprechen gebunden sein soll; 5 Ob 190/60), nicht hingegen, wenn die Verpflichtung des Geschenkgebers vermindert wird (RIS-Justiz RS0019613), etwa weil eine Sache von der vereinbarten Schenkung auf den Todesfall nachträglich wieder ausgenommen werden soll (2 Ob 123/01d).


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