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11. Apr. 2016

GmbH - Abschluss, Einreichung auch nur mit einer Unterschrift

Bedarf der Jahresabschluss der Unterfertigung beider Geschäftsführer, bestehen jedoch zwischen diesen derart gravierende Differenzen, dass ein von einem Geschäftsführer erstellter Jahresabschluss vom anderen nicht unterfertigt wird, und ist diese Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat in einem solchen Fall der eine Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit dem Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung verweigert.

Allein die Berufung auf interne Unstimmigkeiten vermag die Gesellschaft und deren Geschäftsführer von der Offenlegungspflicht nicht zu entbinden. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte zu informieren, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können. Dieser Zweck könnte jedoch leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände (Uneinigkeit unter den Geschäftsführern oder Gesellschaftern) den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte.

OGH 14. 1. 2016, 6 Ob 214/15m 

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