Geschäftsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn dem Handelnden bei dem konkreten Rechtsgeschäft die Urteilsfähigkeit völlig fehlte, weil er aufgrund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gänzlich außer Stande war, die Bedeutung und Tragweite dieses Geschäfts oder rechtsgeschäftlicher Handlungen an sich zu erfassen. Eine bloß teilweise Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensbildung durch die geistige Störung reicht nicht aus (OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 44/13h).
Um Geschäftsunfähigkeit annehmen zu können, müsse die Urteilsfähigkeit nicht nur beeinträchtigt, sondern völlig ausgeschlossen sein. Ansonsten müssten alle Menschen mit schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen, aber auch mit gravierenden familiären Problemen, schwerem Burn-out, Arbeitsplatzverlust etc als geschäftsunfähig qualifiziert werden.