Bei einer gemessenen Dienstbarkeit ist im Vertrag konkret bestimmt worden, zu welchem Zweck sie eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall ist es unzulässig, die Nutzung auszudehnen, wenn auf Seiten des Berechtigten ein höherer Bedarf entsteht. Im Anlassfall war ein Wegerecht als Zufahrtsmöglichkeit von Kunden des Seilbahnbetreibers zur Talstation eingeräumt worden. Der Seilbahnbetreiber hatte eine zweite Talstation errichtet. Das Zufahrtsrecht durfte ist nun nicht auf diese zweite Station auszudehnen (OGH 18.02.2013, 7 Ob 231/12i).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz