Wer ein Fenster in der Kippstellung bei Verlassen der Wohnung belässt, begeht einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, insbesondere dann, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen in die Räumlichkeiten geeignet ist. Durch eine solche Nachlässigkeit wird die Gefahr eines Einbruches nämlich gesteigert, weil das für einen Täter ungleich leichter ist, in die Räumlichkeit zu kommen, als bei geschlossenem Fenster (OGH 18.02.2013, 7 Ob 239/12s).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz