suchen

21. Apr. 2017

Fürsorgepflicht des Bauherrn auch gegenüber Selbstständigen.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die auf einer Baustelle des beklagten Bauherrn als Subunternehmerin tätig war. Während der Arbeiten, die der Kläger selbst ausführte, nahm er statt einer teilweise verstellten Treppe eine Abkürzung über einen mit Schaltafeln abgedeckten Lichtschacht. Da die Schaltafeln beim Betreten verrutschten, stürzte er in den Schacht und verletzte sich schwer. Die Schaltafelabdeckung war nicht gegen Verrutschen gesichert, erweckte aber durch Querleisten den Eindruck einer gewissen Stabilität. Vor dem Lichtschacht bzw seiner Abdeckung befand sich keine Absperrung. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten aufgrund mangelhafter Absicherung der Baustelle Schadenersatz.

Entscheidung

Der OGH wertete die fehlende Fixierung bzw Absperrung der Schachtabdeckung als Verstoß des Beklagten gegen seine Fürsorgepflicht, die sich nicht nur auf direkt beauftragte Werkunternehmer, sondern auf alle ausführenden Personen erstreckt.

Er rechnete dem Kläger jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil er eine Abkürzung und nicht den vorgesehenen Weg über die Stiege genommen hatte.

Wenn der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt hat, haftet der Koordinator gegenüber auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Unfälle, die auf die Nichteinhaltung der im BauKG vorgesehenen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Der Bauherr haftet nur noch für Auswahlverschulden; eine Gehilfenhaftung für den Koordinator trifft ihn nicht.

In den Schutzbereich des Baukoordinationsgesetzes (BauKG) fallen ausschließlich Arbeitnehmernicht jedoch Selbstständige, die auf der Baustelle tätig werden (hier: Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer mit Bauleistungen beauftragten GmbH). Allerdings greift diesen gegenüber die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB ein, die auch die Absicherung der Baustelle umfassen kann.

OGH 10. 2. 2017, 1 Ob 174/16v


x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.