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1. Feb. 2017

Finanzmarktaufsicht: Spezielle Vorschriften für anwaltliche Anderkonten

Die FMA ist nach Durchführung einer Risikoanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich des Girogeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 2 BWG) für folgende Arten von Anderkonten grundsätzlich ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht:

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Sammelanderkonten vonRechtsanwälten oder Notaren,

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Verlassenschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren,

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Pflegschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren oder

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Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren bzw

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Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaftenvon Immobilien gem§ 20 Abs 6 WEG2002.

Das geringe Risiko für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bei diesen Konten ergibt sich aus den Spezifika dieser Anderkonten. Durch die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen können die Kreditinstitute der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität von Treugebern wie bisher in vereinfachter Form nachkommen:

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Bei Anderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Feststellung und Überprüfung des Treugebers idR unterbleiben bzw der Treugeber gegebenenfalls (zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten des Kreditinstituts gemäß FM-GwG) durch Anforderung der notwendigen Informationen beim Rechtsanwalt oder Notar ermittelt werden.

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Bei Anderkonten für Eigentümergemeinschaften können die Treugeber grundsätzlich anhand eines Grundbuchsauszugs festgestellt werden, dh zumindest jene Treugeber, die natürliche Personen sind. Benötigen die Kreditinstitute zur Erfüllung ihrer Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG weitere Informationen zur Identität der Treugeber, haben sie die notwendigen Informationen beim Immobilienverwalter anzufordern.

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Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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