Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer neueren Entscheidung zur Interpretation der
Fahrradverordnung und der dort festgelegten Sicherheitsvorschriften geäußert.
An jedem Fahrrad sind gemäß dieser Verordnung
gelbe Rückstrahler an den
Pedalen anzubringen. Diese können zwar durch
gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass diese
Rückstrahler die
Bewegung der Beine des Fahrers widerspiegeln d.h. beweglich sind.
Statische Rückstrahler sind kein gleichwertiger Ersatz. Infrage kommen reflektierende Schuhe oder Fußbänder am Fuß des Fahrradfahrens.
Ist das Fahrrad für des für den Transport mehrerer Personen zugelassen (Kinder), dann greift die Vorschrift wonach ein eigener
Handgriff für jede Person vorhanden sein muss. Im vorliegenden Fall konnte sich die mitgeführte Person nur an seitlichen Stangen der Rückenlehne anhalten. Dies ist keine geeignete Haltevorrichtung (VwGH 10.10.2014 2012/02/0159)