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29. Jan. 2018

Explosion Mineralwasserflasche - Abfüller haftet

Der Abfüller von mit Kohlensäure versetztem Tafelwasser haftet für die Folgen einer Explosion der Glasflasche selbst dann, wenn das Zerbersten der Flasche darauf zurückzuführen ist, dass ein Kind mit der Flasche stark bzw kräftig an einen Schrank stößt.

Der damals vierjährige Kläger versuchte, eine von einem österreichischen Betrieb abgefüllte, zuvor bereits geöffnete Glasflasche, die mit Kohlensäure versetztes Tafelwasser enthielt, auf einen Schrank zu stellen, dessen Oberkante sich etwa in Augenhöhe des Klägers befand. Als er mit der Flasche (unbeabsichtigt) stark bzw kräftig an den Schrank stieß, zerbarst die Flasche explosionsartig, wodurch insbesondere kleinere Glasscherben bzw -splitter auf erhebliche Geschwindigkeit beschleunigt wurden. Ein oder mehrere Splitter bzw Scherben verletzten den Kläger am rechten Auge schwer.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz und gegen den Abfüller gerichtete Klagebegehren ab. Jeder Benutzer von Glasflaschen wisse, dass diese zerbrechlich seien, wobei auch jeder Verbraucher von kohlesäurehaltigem Tafelwasser wisse, dass derartige Flaschen unter Druck stünden.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht. Er warf dem Abfüller vor, dass diesem bereits vor dem gegenständlichen Vorfall bekannt gewesen war, dass unter Druck stehende Wasserflaschen explosionsartig zerbersten können, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen werden. Da ein explosionsartiges Zerbersten einer Tafelwasserflasche auch in einer solchen Situation nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen entspricht, habe der Abfüller die ihm obliegende Produktbeobachtungspflicht verletzt.

Das Zerbersten der Flaschen berge unweigerlich die große Gefahr in sich, dass dadurch Personen in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werden; ein Umstand, der durch zahlreiche Gerichtsverfahren in Österreich und Deutschland dokumentiert sei und bei entsprechender Produktbeobachtung leicht festzustellen gewesen wäre.

Der Abfüller wäre verpflichtet gewesen, aus den gewonnenen Erkenntnissen für die weitere Produktion der Flaschenserie Konsequenzen zu ziehen, also etwa die Konstruktion umzustellen (und alte Flaschen nicht mehr neu zu befüllen), seinen Fertigungsprozess zu ändern oder jedenfalls die Instruktion der Benutzer zu verbessern (also Warnhinweise anzubringen).

OGH  6 Ob 215/11b

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