Der EuGH vertritt die Auffassung dass auch öffentliche Stellen sich an Ausschreibungen beteiligen dürfen wenn sie dazu berechtigt sind auf einem bestimmten Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.
Art 52 RL 2004/18/EG enthält zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung derBedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisseund für die Zertifizierung. Jedoch legt diese Bestimmung diese Bedingungen sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend fest.
Es verstößt aber jedenfalls gegen die RL 2004/18/EG, wenn das Recht auf Teilnahme an einer Ausschreibung allein den Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist, die in diese Verzeichnisse eingetragen oder zertifiziert sind, und nationale öffentliche Stellen nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, obwohl sie berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten.
EuGH 6. 10. 2015, C-203/14,