Wenn ein Herzschrittmacher wegen eines
Produktionsfehlers ausgetauscht werden muss, so umfasste die Haftung des Herstellers auch den
Ersatz der in diesem Zusammenhang aufgelaufenen
Operationskosten.
Ein Medizinprodukt, wie ein Herzschrittmacher oder ein Defibrillator, kann bereits dann als fehlerhaft eingestuft werden, wenn eine potentielle
Fehlerhaftigkeit der Produktgruppe oder der
Produktserie, der es angehört, festgestellt worden ist.
Ein Fehler des konkreten Produktes muss nicht vorliegen.
Im Ausgangsverfahren begehrten zwei Krankenkassen, auf die die Schadensersatzansprüche der Patienten übergegangen sind, vom Hersteller Ersatz der Operationskosten, die durch den Austausch der Geräte entstanden waren. Der Hersteller hatte empfohlen den Austausch der Herzschrittmacher " zu erwägen“ bzw. von den Defibrillatroren bestimmte Funktionen zu deaktivieren, nachdem eine mögliche Fehleranfälligkeit der jeweiligen Produktserie festgestellt worden war. Dass die ausgetauschten Geräte konkret an einem diese Fehler litten, konnte nicht festgestellt werden.
Fehleranfälligkeit einer Serie bereits Produktmangel
Nach Auffassung des EuGH liegt bei solchen Medizin Produkten habe bereits in der Fehleranfälligkeit der Serie ein Produktfehler. Im Rahmen der Produkthaftung habe der Hersteller daher die Kosten des Austauschs einschließlich der Operationskosten zu ersetzen sofern dies zur Beseitigung des Fehlers erforderlich ist. (EuGH 05.03.2015, C-503/13 und C5 104/13)