Der Oberste Gerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und in wie weit im Zug eines Gewährleistungsanspruches auch die Aus- und Einbaukosten neben dem Ersatz der mangelhaften Leistung zu ersetzen seien.
Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das Unternehmen mit Verbrauchern abgeschlossen hatten, dann gehören diese Kosten nach Meinung des EuGH zur Mängelbehebung. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen sieht er jedoch in den zusätzlichen Kosten sogenannte Mängelfolgeschäden, die der Übergeber nur dann zu bezahlen hat, wenn die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind (Fahrlässigkeit) (OGH 25.03.2014, 9 Ob 64/13x).
Der Oberste Gerichtshof richtete sich bei seiner Entscheidung nach der Rechtsauffassung des EuGH zum Verbrauchsgüterkauf und meinte, dass es bei Verträgen zwischen Unternehmen dabei bleibe, dass Aus- und Einbaukosten nur übernommen werden müssen, wenn schuldhaftes Verhalten (Schadenersatz) nachgewiesen seien.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz