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6. Dez. 2011

Ersitzung auch ohne Grundverkehrsbehörde-Genehmigung

Die Bundesländer haben keine Kompetenz dazu, den Eigentumserwerb im Wege der Ersitzung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu unterwerfen.

Wie kam es dazu? Ein Ehepaar hatte einen gerichtlichen Vergleich mit seinen Nachbarn geschlossen: Demnach stimmten die Nachbarn zu, dass das Ehepaar mit zwei Hälfteanteilen als Eigentümer einer 2800-Quadratmeter-Liegenschaft im Grundbuch einverleibt werden. Die beiden hatten das Grundstück unbestritten gutgläubig ersessen, also 30 Jahre lang redlich besessen, als wären sie die Eigentümer (sie haben auch die Grundabgaben für die Wiese beglichen). Das Paar legte den Vergleich der Bezirks-Grundverkehrskommission vor, die jedoch die Genehmigung dieses „originären Eigentumserwerbs“ (im Gegensatz zu einem rechtsgeschäftlichen etwa durch Kauf) verweigerte. Obwohl das Paar glaubhaft versicherte, einen aufrechten Pachtvertrag über das Stück Land beibehalten zu wollen, hielt die Behörde eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht für gesichert.

Kompetenzrechtliche Grenzen

Bei der Überprüfung dieses Falles entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die angewendete Bestimmung. Und die haben sich nun im Gesetzesprüfungsverfahren erhärtet: Zivilrechtliche Regelungen fallen nämlich in die Kompetenz des Bundes, bloß ergänzende Bestimmungen zu verwaltungsrechtlichen Regelungen des Landesrechts könnte auch der Landesgesetzgeber erlassen. Ein zivilrechtliches Institut wie die Ersitzung entzieht sich einer landesgesetzlichen Regelung.

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

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