Das Höchstgericht hat entschieden:
Gegen die Voraussetzung einer gerichtlichen Zustimmung für die Zulässigkeit der Entlassungeines Arbeitnehmers, der sich in Karenz bzw Elternteilzeit nach dem Väter-Karenzgesetz befindet, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung.
VfGH 12. 10. 2016, G 431/2015
Mit dem qualifizierten Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem VKG (bzw MSchG) verfolgt der Gesetzgeber ein Ziel das im öffentlichen Interesse gelegen ist, nämlich den Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeiten, in denen Väter (wie Mütter) Teile ihrer Zeit der Kindererziehung widmen (und damit Einkommenseinbußen in Kauf nehmen)
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Die angefochtenen Regelungen sind zur Zielerreichung geeignet.
Auch sind die angefochtenen Regelungen verhältnismäßig: Wie bereits zum Gleichheitsgrundsatz dargelegt, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Rechtswirksamkeit der Entlassung eines Arbeitnehmers in Teilzeit nach dem VKG zum Schutz des Bestands dieses Beschäftigungsverhältnisses und zur Vermeidung der Umgehung des Kündigungsschutzes an das Erfordernis einer (nachträglichen) gerichtlichen Zustimmung bindet. Das Interesse am Schutz des Beschäftigungsverhältnisses von Personen in Väterkarenz ist von erheblichem Gewicht. Wenn der Gesetzgeber daher die Zulässigkeit einer Entlassung an die besondere Voraussetzung einer gerichtlichen Zustimmung knüpft, ist dies im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht unverhältnismäßig.