suchen

26. Aug. 2016

Eingecremt ins Solarium

Ein Hotelgast hatte sich zunächst in einem Massagesalon behandeln lassen. Dabei wurde der am Schluss eingecremt. Unmittelbar danach besuchte er das neben dem Massagesalon gelegene Solarium. Dabei erlitt der leichte Verletzungen wofür er Schadenersatz vom Solariumsbetreiber verlangte. Erfolg hat er vor Gericht aber keinen.. Zwar hat er Sicherheitshinweise vor dem Solarium gelesen. Danach wären Kosmetika vor Benutzung des Solarium zu entfernen. Er meint jedoch die auf seinen Füßen aufgetragene Creme fallen nicht darunter, Kosmetika seien nur solche, die im Gesicht aufgetragen werden.

Mit seiner Klage gegen den Massagesalon fiel er in allen Instanzen durch. Übereinstimmend waren die Gerichte der Meinung, die Sorgfaltspflicht des Masseurs dürfe nicht überspannt werden. Schließlich wisse er ja nicht was ein Kunde nach der Behandlung tun würde. Deshalb sei er auch nicht zur einer spezifischen Warnung verpflichtet diesen gegenständlichen Schaden verhindert hätte.

Der OGH (4 Ob 240/15 w) sah das ähnlich und fügte noch hinzu das auch eine Klage gegen den Betreiber des Solarium aussichtslos gewesen wäre bei dieser ja angemessen gewarnt habe.

 

 

 

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.