Der Oberste Gerichtshof (OGH 20. 1. 2014, 4 Ob 228/13b) hat im Rahmen einer inneren Entscheidung ausgesprochen, dass der Begriff „Freundeskreis“ und „Fanclub“ nicht identisch ist. Beim Freundeskreis handelt es sich um eine zweiseitige Beziehung, nämlich eben zwischen einer bestimmten Person und anderen, die ein freundschaftliches Verhältnis begründen. Ein solches muss bei einem „Fanclub“ nicht vorhanden sein, hingegen ist es dort eher üblich, dass die Beziehung einseitig zum Namensträger in Erscheinung tritt. Aus diesem Grunde ist es irreführend, wenn sich eine Vereinigung von Fans als „Freundeskreis“ geriert.