Gegen Änderungen, die ein Wohnungseigentümer trotz Genehmigungsbedürftigkeit eigenmächtig vorgenommen hat, kann jeder andere Wohnungseigentümer allein mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen. Darin ist keinesfalls eine Schikane zu sehen. Die Genehmigungsfähigkeit der Änderung ist im streitigen Verfahren nach stRsp irrelevant, weil eine Genehmigung nur im Außerstreitverfahren erfolgen kann.
Die Ansicht, dass die Anbringung eines Garagentors durch den Wohnungseigentümer vor seinem überdachten Kfz-Abstellplatz schon aufgrund der optischen Veränderung des Hauses keine Bagatellmaßnahme, sondern eine genehmigungsbedürftige Änderung darstellt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).
OGH 19. 5. 2015, 5 Ob 38/15x
Anmerkung
Der Wohnungseigentümer ließ die eigenmächtige Anbringung des Garagentors hier zwar nachträglich vom Außerstreitgericht genehmigen (zur Genehmigungsfähigkeit siehe auch 5 Ob 150/14s = Zak 2014/791, 417). Die rechtskräftige Genehmigung erfolgte jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorliegenden streitigen Verfahren über die Eigentumsfreiheitsklage eines anderen Miteigentümers. Da sie aus diesem Grund nicht mehr zu berücksichtigen war, wurde der Klage stattgegeben.
Ablehnung der Ansicht Vonkilchs, der dafür plädiert, im streitigen Beseitigungsprozess den Einwand zuzulassen, dass die Änderung den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG entspricht (Konsequenzen der eigenmächtigen Vornahme von Änderungen am WE-Objekt durch einen Wohnungseigentümer, wobl 2015, 31; dazu Zak 2015/217, 120).