Im vorliegenden Fall hatte die Bank aufgrund der engen Verflechtung mit der Emittentin ein eminentes Interesse an der Veräußerung der Aktien gerade dieser Emittentin. Dafür instrumentalisierte sie die Wertpapierberater, denen sie die zur Fehlberatung führenden Unterlagen zur Verfügung stellte. Bei dieser konkreten Fallgestaltung ist die Zurechnung der Wertpapierberater nicht bloß auf die Vertriebspartnerschaft zwischen Bank und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu stützen. Die Bank konnte unter den hier gegebenen Umständen vielmehr nicht erwarten, dass die Aufklärung der Kunden durch die Wertpapierberater sachgerecht erfolgen werde (OGH 17.06.2013, 2 Ob 24/13p).