War der Arbeitsunfall auf die fahrlässige Vernachlässigung von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen im Betrieb des Beschäftigers zurückzuführen, kann der
Beschäftiger das Dienstgeberhaftungsprivileg auch dem Überlasser entgegenhalten, der seinem Dienstnehmer nach dem Arbeitsunfall des Entgelt fortgezahlt hat und nun dafür vom Beschäftiger Schadenersatz fordert. Dass der Beschäftiger durch den mangelhaften Arbeitnehmerschutz auch seine Pflichten aus dem Arbeits Überlassungsvertrag verletzt hat, ändert an der Rechtslage nichts (OGH 23. Oktober 2014,2 Ob 73/14 w)