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16. Feb. 2012

Boni retour?

Topmanager schulden ihrer Gesellschaft eine Dienstleistung. Sie haften aber in der Regel nicht für einen bestimmten Erfolg. Gemäß § 70 AG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert.

Früher gab es für Topmanager häufig ein relativ hohes Grundentgelt und dazu eine Remuneration je nach Geschäftslage. In letzter Zeit sind aber immer mehr Erfolgkomponenten zur Rechtfertigung höherer Bezüge herangezogen worden.
§ 77 Aktiengesetz besagt, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden kann, die in einem Anteil am Jahresüberschuss zu bestehen hat.

Verschlechterung der Lage – Boni zurück?
Eine eklatante Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens berechtigt dieses keineswegs zur einseitigen Kürzung seiner Leistung, es sei denn, der Topmanager hat einen klaren Erfolg versprochen, der nicht eingetreten ist.

Bilanztricks nützen nichts
Da es bei solchen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteilen in der Regel um den Jahresumschuss geht, gilt es als wohlverstanden, dass die Ausnützung aller zulässigen Möglichkeiten von Bilanzerstellungsspielräumen nicht ausreicht um in den Genuss des vereinbarten Boni zu kommen. Hier liegt auch die Verantwortung des Aufsichtsrates der dafür zu sorgen hat, dass eine angemessene Dimensionierung sowohl des Grundbezuges als auch der Erfolgskomponente mit ihn entsprechend klaren Vertragsbestimmungen festgelegt wird.

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

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PICCOLRUAZ & MÜLLER

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