Nach den Bestimmungen des ABGB ist der Eigentümer einer Liegenschaft, die mit einem Wohnrecht belastet ist, nicht verpflichtet verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen die mit der Ausübung dieses Rechtes verbunden ist (Heizungsstromreinigung etc.).
Auch im Falle eines Wohnrechts, dass ein Erblasser seinem Lebensgefährten als Legat eingeräumt hat, ist davon auszugehen, dass der
Wohnberechtigte die verbrauchsabhängigen Kosten selbst tragen muss. Dass das Legat Versorgungscharakter hat und der Erblasser diese Kosten zu Lebzeiten trug, ändert an dieser Rechtslage nichts (OGH 27. November 2014,1 Ob 200/14 i)