Werden im gewerbebehördlichen Verfahren bauliche Maßnahmen als Auflage vorgeschrieben, ist deren Vereinbarkeit mit baurechtlichen Vorschriften nicht als Vorfrage zu prüfen. Anderes gilt aber im Verfahren nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Abschluss des Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage: Solche nachträglichen Auflagen dürfen nämlich gem dem zweiten Satz des § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden, wenn sie unverhältnismäßig sind. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen Auflage ist daher im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (VwGH 26.9.2012, 2007/04/0151)
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz