Die Polizei wollte einem Landwirt einen Bescheid zu stellen nachdem ihm der Führerschein entzogen wird. Der wollte diesen Bescheid partout nicht übernehmen und sperrte die Polizisten, die in der Schriftstück persönlich überreichen wollten, aus seinem Bauernhof aus.
Ein Polizist legte daraufhin den Bescheid auf den Fahrersitz des Autos dieses Mannes, welches unversperrt vor dem Anwesen stand. Die Frage war ob dies als rechtsgültige Zustellung des Bescheides anzusehen war und damit eine Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Dies wurde zunächst bejaht und die Beschwerde des Autofahrers als verspätet zurückgewiesen
Der Verwaltungsgerichtshof (RA 2015/11/00 79) war anderer Ansicht der Empfänger sei nicht mehr anwesend gewesen als der Polizist den Bescheid ins Auto legte. Ein Kraftfahrzeug könne aber nicht als Abgabestelle im Sinne eine Betriebsstätte gilt. Dazu bedürfe es einer festen örtlichen Einrichtung.
Der Bescheid muss nochmals zugestellt werden am besten auf dem Postweg